Sozialbestattung: Wann das Sozialamt die Bestattungskosten übernimmt
Wenn nach einem Todesfall auch noch die Sorge um die Bestattungskosten hinzukommt, ist das eine zusätzliche Belastung, die niemand allein tragen muss. Das deutsche Recht sieht für genau diese Situation eine Regelung vor: Nach § 74 SGB XII kann das Sozialamt die Kosten einer Bestattung übernehmen, wenn den dazu verpflichteten Angehörigen dies finanziell nicht zumutbar ist. Ein Antrag ist kein Zeichen von Versagen, sondern die vorgesehene Nutzung eines gesetzlichen Anspruchs.
Grundsätzlich gilt: Zunächst wird geprüft, ob der Nachlass der verstorbenen Person die Kosten deckt. Reicht das Erbe nicht aus oder wurde die Erbschaft ausgeschlagen, richtet sich der Blick auf die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz bestattungspflichtigen Personen — das sind meist Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Eltern. Diese Bestattungspflicht ist unabhängig davon, ob eine Erbschaft angenommen wurde.
Zumutbar ist die Kostenübernahme dann nicht mehr, wenn das eigene Einkommen und Vermögen die Grenzen nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreitet — vereinfacht gesagt, wenn die Bestattungskosten die eigene wirtschaftliche Existenz spürbar gefährden würden. Das Sozialamt prüft dies im Einzelfall anhand von Einkommens- und Vermögensnachweisen, nicht pauschal.
Wichtig zu wissen ist, was genau übernommen wird: das Sozialamt trägt die Kosten einer "erforderlichen", das heißt einfachen und würdigen Bestattung. Dazu zählen üblicherweise Sarg oder Urne, die Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren und die Sterbeurkunde. Nicht übernommen werden in der Regel eine aufwendige Trauerfeier, teurer Blumenschmuck oder ein Grabstein — diese Posten bleiben, wenn gewünscht, Sache der Angehörigen.
Praktisch empfiehlt es sich, den Antrag beim zuständigen Sozialamt möglichst vor der Beauftragung des Bestatters zu stellen, idealerweise noch bevor ein teurer Vertrag unterschrieben wird. Ist das aus zeitlichen Gründen nicht möglich, kann der Antrag auch nach der Bestattung nachgereicht werden — dann sollte die Situation dem Bestatter von Anfang an offen geschildert werden.
Viele Bestattungsunternehmen haben Erfahrung mit Sozialbestattungen und können ein Angebot von vornherein im Rahmen des "Erforderlichen" gestalten, ohne dass die Würde der Beisetzung darunter leidet. Ein offenes Gespräch über die finanzielle Situation zu Beginn erspart später Nachfragen und Enttäuschungen.
Zuständig ist üblicherweise das Sozialamt am letzten Wohnort der verstorbenen Person oder am Wohnort der antragstellenden Person — im Zweifel klärt ein kurzer Anruf die richtige Adresse.
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Häufige Fragen
Die Pflicht zur Bestattung nach dem Landesbestattungsgesetz ist von der Erbschaft unabhängig — sie kann auch dann bestehen bleiben, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde. In diesem Fall kann jedoch ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt sinnvoll sein.
Übernommen werden die Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung: Sarg oder Urne, Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren und Sterbeurkunde. Aufwendige Trauerfeier, teurer Blumenschmuck und Grabstein gehören in der Regel nicht dazu.
Am besten vor der Beauftragung des Bestatters, damit das Angebot von Anfang an im erforderlichen Rahmen kalkuliert werden kann. Ein Antrag nach der Bestattung ist ebenfalls möglich, aber mit mehr Aufwand verbunden.
Nein, ein Grabstein zählt in der Regel nicht zu den erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung und wird vom Sozialamt üblicherweise nicht übernommen.



